Wegerecht
Nicht immer führen viele Wege ans Ziel. Das Wegerecht regelt, dass Eigentümer, die keinen öffentlichen Zugang zu ihrem Grundstück haben, das des Nachbarn passieren dürfen, um dorthin zu gelangen. Ist dies nicht im Grundbuch geregelt, kann in bestimmten Fällen das Notwegrecht geltend gemacht werden.
Ein Wegerecht besagt, dass ein Grundstückseigentümer das Grundstück seines Nachbarn betreten darf, um zu seinem eigenen Grundstück zu kommen. Häufig entsteht ein Wegerecht, weil größere Grundstücke in zwei Einzelgrundstücke geteilt wurden, ohne jedoch eigene Zugänge zu gewährleisten. Um Konflikte zu vermeiden, ist es wichtig, dass das Wegerecht klar definiert wird, es also als sogenannte Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eingetragen wird.
Notwegrecht
Wenn ein Eigentümer keine Möglichkeit hat, über einen öffentlichen Weg zu seinem Grundstück zu gelangen, ist das eine Notlage. Rechtlich gesehen ist eine solche Notsituation Voraussetzung, um vom Nachbarn gemäß § 917 BGB ein Notwegrecht verlangen zu dürfen. Das Gesetz selbst verhilft also dem Notwegberechtigten, sein Grundstück zu erreichen – notfalls sogar per Duldungsklage gegen den Nachbarn. Damit dieser nicht zu kurz kommt, erhält er ausgleichend eine Entschädigung in Form einer Geldrente.
Strenge Voraussetzungen eines Notwegrechts
Da es sich bei der Einräumung eines Notwegrechts um einen Eingriff in das Eigentum handelt, gelten für die Erteilung strenge Voraussetzungen. Sollte ein anderer ausreichender Zugang zur öffentlichen Straße bestehen, ist ein Notwegrecht ausgeschlossen – auch wenn die Verbindung umständlich oder unbequem ist. Lediglich der Eigentümer oder Erbbauberechtigte eines Grundstücks darf ein Notwegrecht verlangen – allerdings kann eine Geltendmachung des Rechts durch die Mieter für den Eigentümer möglich sein. Gehört das unzugängliche Grundstück mehreren Eigentümern, müssen alle gemeinsam das Notwegrecht einfordern.
Geh- und Fahrrecht
In der Regel setzt die ordnungsgemäße Benutzung bei einem Wohngrundstück auch die Erreichbarkeit mit dem Auto oder anderen Kraftfahrzeugen voraus – allerdings nicht ausnahmslos. Liegt ausdrücklich nur ein Gehrecht vor, darf der Weg nicht mit dem Auto befahren werden. Auch wenn das Grundstück in einem Gebiet liegt, in dem der Kraftfahrzeugverkehr nach der planerischen Konzeption von den einzelnen Wohngrundstücken ferngehalten werden soll, kann ein Notwegrecht nicht verlangt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 11. Dezember 2020 (V ZR 268/19).
In dem verhandelten Fall hatten die Eigentümer eines Grundstücks, das in einer als Wochenendhausgebiet geplanten Siedlung liegt, geklagt. Auf dem angrenzenden Grundstück des Beklagten verläuft ein Sandweg, welcher am hinteren Teil des Grundstücks der Kläger vorbeiführt. Den mit der öffentlichen Straße verbundenen Sandweg hatten die Kläger seit 1998 als Zufahrt zu ihrem Grundstück genutzt. Nachdem der Beklagte angekündigt hatte, eine Nutzung des Weges künftig nur noch gegen ein Entgelt zu gestatten, Vertragsverhandlungen hierüber aber gescheitert waren, errichtete er einen Zaun, der die Durchfahrt mit Kraftfahrzeugen verhindert. Die Kläger verlangten nun von dem Beklagten die Benutzung des Sandwegs zum Zwecke des Zugangs und der Zufahrt mit einem PKW zu ihrem Grundstück zu dulden – vergeblich.
Zugang ja, Zufahrt nein
Der BGH entschied, dass den Klägern aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf die Nutzung des Grundstücks des Beklagten als Zuwegung mit PKW für ihr Grundstück zusteht. Nach dem BGB kann ein Wegerecht außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund einer schuldrechtlichen Vereinbarung oder als Notwegrecht entstehen. Zu einer schuldrechtlichen Vereinbarung, also hier der vertraglichen Zahlung eines Entgelts, konnten sich die Parteien nicht einigen. Auch steht den Klägern nach § 917 Absatz 1 Satz 1 BGB kein Notwegrecht zu, da es dem Grundstück nicht an der zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendigen Verbindung fehlt. Im Hinblick auf die besondere Struktur der Wohnsiedlung sei die Verbindung durch einen öffentlichen Fußweg ausnahmsweise ausreichend, so die Richter.
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