Jetzt die Neuerungen bei den Gas- und Wärmekosten richtig umsetzen
Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse ab 2023
Was ist zu tun? Sobald der Energieversorger den Vermieter über die Höhe seiner reduzierten Abschläge sowie seines Entlastungsbetrages informiert hat, muss eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen auf eine angemessene Höhe erfolgen.
Mit dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG) und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetz (EWPBG) profitieren Verbraucher seit dem 01. März 2023 bis zum 30. April 2024 von der Preisdeckelung – rückwirkend auch für Januar und Februar 2023. Anspruchsberechtigt sind Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Stromverbrauch bis zu 30.000 kWh pro Jahr bzw. mit einem Gasverbrauch von unter 1,5 Mio. kWh pro Jahr.
Die Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme gelten zunächst vom 1. März 2023 bis 31. Dezember 2023.
Der Strompreis wird gedeckelt auf 0,40 €/kWh, der Gaspreis auf 0,12 €/kWh und der Wärmepreis auf 9,5 €/kWh. Das gilt für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs von Privathaushalten sowie kleinen und mittleren Unternehmen. Über die neue Höhe der Abschlagszahlungen müssen die Versorger in einem Informationsschreiben bis zum 1. März informieren und darin die Höhe der Entlastungsbeträge und die Höhe des Entlastungskontingents aufführen. Die Energieversorger sind dazu verpflichtet, die monatlichen Entlastungsbeträge ab dem 1. März 2023 unmittelbar und gleichmäßig bei den Abschlagszahlungen zu berücksichtigen. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar sind mit einzubeziehen. Das gilt für Eigentümer oder Mieter, deren Strom-, Gas- oder Wärmevertrag direkt mit dem Versorger besteht.
Berechnungsbeispiel: Der Gasverbrauch in einer 100 qm großen Wohnung beträgt 1.250 kWh/Monat = 15.000 kWh/Jahr. Der bisherige Gaspreis lag bei 0,08 EUR/kWh, der neue beträgt 0,22 EUR/kWh.
- Bisheriger Abschlag/ Monat: 100 Euro
- Abschlag neu ohne Gaspreisbremse: 1.250 kWh x 0,22 EUuro = 275 Euro
- Abschlag neu mit Gaspreisbremse:
80 % x 1.250 kWh = 1.000 kWh x 0,12 Euro + 20 % x 1.250 kWh = 250 kWh x 0,22 Euro
= 175 Euro
Härtefallregelung für andere Heizstoffe
Was ist zu tun? Derzeit kein Handlungsbedarf. Beantragung des Entlastungsbetrages durch Rechnungsempfänger bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle, sobald die Härtefallregeln feststehen.
Für Haushalte, die zwischen dem 01. Januar 2022 und dem 01. Dezember 2022 mit Pellets, Heizöl oder Flüssiggas geheizt haben und für die sich der Heizstoffpreis gegenüber dem Vorjahr mindestens verdoppelt hat, wurden sog. Härtefallregelungen beschlossen. Der Entlastungsbetrag soll bei 2.000 Euro pro Haushalt liegen. Die Entlastung erfolgt auf Antragstellung hin über Härtefallfonds der Bundesländer. Antragsberechtigt ist der Rechnungsempfänger für die Brennstofflieferung. Die administrative Umsetzung soll durch die Bundesländer erfolgen. Sobald die Härtefallregeln feststehen, werden wir die weiteren Informationen hier veröffentlichen.
Wichtige Fragen
1. Muss der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen wegen der gedeckelten Preise anpassen?
Der Vermieter ist in zwei Fällen verpflichtet, die Betriebskostenvorauszahlungen wegen der Preisbremsen auf eine angemessene Höhe anzupassen, d.h. herabzusetzen.
Dies ist der Fall, wenn
- der Vermieter seit dem 1. Januar 2022 die Betriebskostenvorauszahlungen aufgrund steigender Kosten für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme erhöht hat oder
- der Vermieter mit dem Mieter seit dem 1. Januar 2022 erstmalig Vorauszahlungen für leitungsgebundenes Erdgas oder Wärme vereinbart hat; in der Regel wird es sich hier um ein neu abgeschlossenes Mietverhältnis handeln.
In diesen Fällen muss der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters unverzüglich anpassen, sobald ihn der Energieversorger über die Höhe seiner reduzierten Abschläge sowie seines Entlastungsbetrages informiert hat.
2. Gibt es Ausnahmen von der Anpassungspflicht des Vermieters?
Der Vermieter muss die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen ausnahmsweise nicht vornehmen, wenn
- die Reduzierung weniger als 10 % der bisher vereinbarten Vorauszahlungen ausmachen würde
- der Vermieter bis zum 1. April 2023 über die Betriebskosten für die vergangene Abrechnungsperiode (bei vereinbartem Kalenderjahr: für 2022) gegenüber dem Mieter abrechnet (in diesem Fall kann der Vermieter die Anpassung unmittelbar mit der Abrechnung vornehmen)
- oder Mieter und Vermieter bis zum 31. März 2023 vereinbaren, dass keine Anpassung der Vorauszahlungen erfolgen soll.
3. Was ist, wenn die Wärmeversorgung über den Vermieter läuft?
Wenn bei einer Zentralheizung der Gas- oder Wärmevertrag zwischen Versorger und Vermieter besteht und die Mietparteien ihre Abschlagszahlungen an den Vermieter richten, geht das Informationsschreiben des Versorgers zunächst an den Vertragspartner, in diesem Fall also den Vermieter. Der Vermieter muss die Mietparteien dann aber unverzüglich nach Zugang des Schreibens seinerseits über die Höhe und Laufzeit der Entlastung informieren.
Die Entlastung muss dann spätestens mit der jährlichen Heizkostenabrechnung vollständig an Mieterinnen und Mieter weitergegeben werden. Die Heizkostenabrechnung für die Abrechnungsperiode 2023 wird spätestens bis Ende 2024 fällig. Das bedeutet, dass Mieterinnen und Mieter im Regelfall so lange auf die Entlastung warten müssen.
In Mietverhältnissen, bei denen die Betriebskostenvorauszahlungen seit dem 1. Januar 2022 erhöht oder erstmalig vereinbart wurden, müssen Vermieter die Betriebskostenvoraus-zahlungen bereits jetzt auf eine angemessene Höhe anpassen, es sei denn die Abschläge müssten um weniger als zehn Prozent reduziert werden müssen.
4. Wie erfolgt die Weitergabe der Entlastung bei einer vermieteten Eigentumswohnung mit zentraler Wärmeversorgung?
Bei einer Wohnungseigentumsanlage mit zentraler Energieversorgung profitiert zunächst die Wohnungseigentümergemeinschaft als Kunde des Energieversorgers von der Entlastung. Dieser ist verpflichtet, die Wohnungseigentümergemeinschaft entsprechend den Regeln der Preisbremsen ab März 2023 zu entlasten. Die Eigentümergemeinschaft informiert die einzelnen Wohnungseigentümer über die Entlastung und muss diese an die einzelnen Eigentümer weiterreichen.
Der vermietende Wohnungseigentümer muss seine Entlastung in der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode zugunsten des Mieters berücksichtigen und die Betriebskostenvorauszahlungen des Mieters ggf. angemessen herabsetzen. Den Vermieter trifft nach Erhalt der Informationen durch die GdW eine Informationspflicht gegenüber dem Mieter. Hierbei muss er über den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung sowie deren Berücksichtigung in der Betriebskostenabrechnung unterrichten und ggf. den neuen Vorauszahlungsbetrag angeben.
Bei Fragen rund um die Energiepreisbremse können sich Verbraucher und Unternehmen auch an die kostenlose Hotline des Bundesministeriums (BMWK) wenden: Hotline: 0800-78-88-900.
Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auch hier:
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-strompreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=24
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Wenden Sie sich an die Immobilienmakler von RE/MAX in Limburg, Telefon: 06431/4957820, E-Mail: andreas.baum@remax.de. Oder vereinbaren Sie einen Telefontermin.
Quellen: Mietercheck.de
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Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.