Das Grundbuch und seine Belastungen
Wer Eigentümer einer Immobilie ist, muss im Grundbuch eingetragen werden. Besonders bei dem Verkauf von z.B. geerbten Immobilien, kann die Unwissenheit über mögliche Einträge zu Preissenkungen führen, den Verkauf zeitlich blockieren oder im schlimmsten Fall sogar verhindern. Aber auch der Immobilienkäufer muss wissen, was im Grundbuch steht und ob er die vollen Rechte eines Eigentümers nach dem Kauf erhält. Sind nämlich Rechte anderer eingetragenen, kann der Verkäufer nicht frei entscheiden, was mit seiner Immobilie passieren soll.
Das Grundbuch zeichnet die Eigentumsverhältnisse von Grundstücken auf. Das Zweck dieses öffentlichen Verzeichnisses ist es, die Rechte und Lasten einer Immobilie zu dokumentieren. Zu den Rechten gehören zum Beispiel das Vorkaufsrecht sowie das Nießbrauchrecht.
Das Vorkaufsrecht
Einfach gesagt, ermöglicht das Vorkaufsrecht einem Dritten, sich beim Immobilienkauf vorzudrängeln. Das Vorkaufsrecht kann unter anderem von Gemeinden, Miterben oder Mietern in Anspruch genommen werden. „Ist ein solches Vorkaufsrecht im Grundbuch vorgemerkt, kann der Käufer unter Umständen trotz eines unterschriebenen Kaufvertrages am Ende ohne die lang ersehnte Traumimmobilie dastehen“, so Andreas Baum von RE/MAX Immobilien in Limburg.
Nießbrauchrecht
Viele Eigentümer möchten nach dem Verkauf ihrer Immobilie weiterhin darin wohnen und richten sich daher ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Nießbrauchrecht ein. Das Nießbrauchrecht kann das lebenslange Wohnen einschließen, aber auf jeden Fall ist der Rechtsinhaber berechtigt, lebenslang den (finanziellen) Nutzen aus der Immobilie zu ziehen, was ihm die Möglichkeit gibt, im Falle der Pflegebedürftigkeit die Immobilie zu vermieten und damit die Kosten des Pflegeheims zu finanzieren. Anders als beim lebenslangen Wohnrecht, ist der Verkäufer im Falle des Nießbrauchrechts auch für die Instandhaltung der Immobilie selbst verantwortlich. Festgehalten werden das Nießbrauch- und das lebenslange Wohnrecht nicht im Kaufvertrag, sondern im Grundbuch. „Von daher sollte man auf jeden Fall das Grundbuch vor einem Kauf einsehen und sich ggf. vorhandene Einträge und deren Bedeutung von z.B. einem Profimakler erklären lassen.“ rät der Immobilienexperte von RE/MAX in Limburg.
Das Rückforderungsrecht
Neben dem Wohnrecht besteht außerdem die Möglichkeit eines Eintrags über das Rückforderungsrecht. Da der neue Käufer die neue Immobilie meist über einen Kredit finanziert, steht das sogenannte Pfandrecht der Bank über dem Wohnrecht. Das bedeutet also, dass das Wohnrecht hinfällig wäre, sollte der neue Eigentümer insolvent sein und eine Versteigerung anstehen. Mit der Eintragung des Rückforderungsrechts kann die Immobilie wieder auf seinen vorherigen Eigentümer überschrieben werden.
Wenn Sie darüber nachdenken, Ihre Immobilie zu verkaufen, aber weiter darin wohnen bleiben möchten, dann kontaktieren Sie uns! Wir, das Expertenteam von RE/MAX in Limburg, beraten Sie gerne zu Ihren Möglichkeiten. Wir freuen uns auf Sie. RE/MAX Immobilien – Ihre Immobilienmakler in Limburg und Umgebung – richtig bewertet, zuverlässig verkauft!
Sie erreichen die Immobilienmakler von RE/MAX in Limburg unter Telefon: 06431/4957820 oder per E-Mail an andreas.baum@remax.de. Oder vereinbaren Sie einen Telefontermin.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
Nicht fündig geworden:
https://de.wikipedia.org/wiki/Grundbuch
https://www.gesetze-im-internet.de/gbo/BJNR001390897.html
https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/06/PD20_232_61262.html
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