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DAS GEBÄUDEENERGIEGESETZ (GEG) IST IN KRAFT GETRETEN – DAS ÄNDERT SICH FÜR HAUSEIGENTÜMER AB 01.01.2024

04.01.2024 – Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist seit dem 01. November 2020 in Deutschland in Kraft getreten und bringt mit Wirkung zum 01. Januar 2024 neue Regelungen, mit der die Bundesregierung die Wärmewende im Immobilienbereich voranbringen möchte und die weiteren Konsequenzen für Hauseigentümer zur Folge. Grundsätzlich wollte der Gesetzgeber erreichen, dass ab dem 01.01.24 keine neuen Öl- und Gasheizungen mehr in Deutschland verbaut werden. Doch diese Vorschrift fand keine Mehrheit im Bundestag, so dass es nun eine abgemilderte Form gibt, die generell vorsieht, dass neu eingebaute Heizungen mit mindestens 65% erneuerbaren Energien betrieben werden müssen – die sog. 65%-EE-Pflicht.

Die Fristen

65-%-EE-Pflicht für den Neubau in Neubaugebieten

Im ersten Schritt greift die 65-%-EE-Pflicht konkret für alle Neubauten (noch nicht errichtet) in Neubaugebieten, für die ab Januar 2024 ein Bauantrag gestellt wird.

65-%-EE-Pflicht für den Gebäudebestand und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten

Für bestehende Gebäude und Neubauten außerhalb von Neubaugebieten gibt es Übergangsfristen, wobei zentraler Punkt dabei die kommunale Wärmeplanung ist. Sie soll in Großstädten (mehr als 100.000 Einwohner) ab dem 30.06.2026 und für kleinere Kommunen (bis 100.000 Einwohner) ab dem 30.06.2028 vorliegen.

Hauseigentümer sollen dann Klarheit haben, ob sie zum Beispiel an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden oder ob sie sich bei einer neuen Heizung um eigene dezentrale Lösungen kümmern sollen – zum Beispiel eine Wärmepumpe. Gibt es in den Kommunen bereits eine Entscheidung zur Gebietsausweisung, die einen Wärmeplan berücksichtigt, können frühere Fristen greifen.

Reparatur: Kein Heizungstausch vorgeschrieben

Funktionierende Heizungen können generell weiter betrieben werden. Das gilt auch, wenn eine Heizung kaputt geht, aber noch repariert werden kann. Allerdings spielt das Alter der Heizung dann eine zentrale Rolle. Ist die Heizung unter 30 Jahre alt, darf sie jederzeit repariert werden, auch nach 2028. Ist die Heizung über 30 Jahre alt, hängt es davon ab, ob es sich um einen sogenannten „Brennwertkessel“ oder um einen „Niedertemperaturkessel“ handelt. In diesem Fall darf ebenfalls ohne zeitliches Limit die Heizung repariert werden.

Wichtig: Unabhängig vom Alter der Heizung und Kessel/Thermenart, darf jede Heizung in Häusern (EFH/ZFH) zeitlich unbegrenzt repariert werden, solange die Eigentümer sie dauerhaft seit dem 01.02.2002 bewohnen. Das Alter der Heizung finden Sie in der Regel auf einem Aufkleber auf dem Kessel/der Therme oder Sie fragen Ihren örtlichen Kaminkehrer. Mit dieser Regelung wurde das Szenario ausgeschlossen, dass ältere Rentner kostspielige Sanierungen im Eigenheim durchführen müssen.

Heizung irreparabel: Die Übergangslösungen

Für den Fall, dass eine Gas- oder Ölheizung komplett ausgetauscht werden muss, weil sie nicht mehr repariert werden kann, gibt es mehrjährige Übergangsfristen. Bis zum Ablauf der Fristen für die Wärmeplanung dürfen weiterhin neue Öl- oder Gasheizungen eingebaut werden. Allerdings müssen diese ab 2029 einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien wie Biogas oder Wasserstoff nutzen:

• 2029: mindestens 15 Prozent
• 2035: mindestens 30 Prozent
• 2040: mindestens 60 Prozent
• 2045: 100 Prozent

Hat die Kommune bereits einen Wärmeplan, ist der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbarer Energie nach Angaben des Ministeriums verbindlich. In Härtefällen könnten Eigentümer von der Pflicht befreit werden.
Bitte beachten Sie, dass die hier aufgeführten Informationen ohne Gewähr und Garantie für Aktualität und Richtigkeit bereitgestellt werden. Nähere Informationen finden Sie auch auf der offiziellen Seite der Bundesregierung: www.energiewechsel.de . Dieser Artikel dient nur der Information und stellt keine Rechts- oder Energieberatung dar.


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