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Bestandsimmobilien energetisch nachrüsten

Eigentümer sollten Sanierungspflichten beim Hauskauf einplanen

Wenn eine Bestandsimmobilie gekauft wird, haben die Käuferinnen und Käufer nach dem GEG (Gebäudeenergiegesetz) bestimmte Pflichten und müssen u.a. einer energetischen Nachrüstung nachkommen. „Innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf einer Bestandsimmobilie müssen aktuell drei Vorgaben des GEG umgesetzt werden“, macht Andreas Baum von RE/MAX Immobilien in Limburg deutlich.

Um diese drei Pflichten geht es konkret

So müssen Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein-oder Zweifamilienhauses Armaturen sowie Leitungen für die Heizung und Warmwasser dämmen, wenn sich diese in unbeheizten Räumen befinden. Je nach Dicke der Leitung muss die Dämmung zwischen zwei und zehn Zentimetern sein.

Zudem müssen sie die oberste Geschossdecke, die meist geheizte und ungeheizte Räume trennt, mit einer Dämmschicht versehen. Das gilt jedenfalls, wenn dort bislang eine Dämmung fehlt. Alternativ können Eigentümerinnen und Eigentümer auch die Dachschräge dämmen lassen.

Außerdem müssen Sie grundsätzlich Heizungen, die älter als 30 Jahre sind, erneuern – das gilt jedoch nicht für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie Anlagen mit weniger als 4 Kilowatt bzw. mehr als 400 Kilowatt Nennleistung. Das Alter der Heizung und den Typ finden Sie i.d.R. auf dem Typenschild, im Protokoll des Schornsteinfegers oder in den Bauunterlagen.
Auch wenn Niedertemperatur- und Brennwertkessel auch noch nach über 30 Jahren weiterbetrieben werden dürfen, lohnt sich oftmals ein Austausch wegen der Einsparmöglichkeiten und den staatlichen Förderungen, die es für die Umrüstung gibt.

Die Finanzierung realistisch planen

Meist sind Häuser von diesen Pflichten betroffen, die vor dem Jahr 2002 gebaut wurden. Denn so alte Immobilien entsprechen häufig weder dem neuen Gebäudeenergiegesetz (GEG) noch der bisherigen Energieeinsparverordnung (EnEV), so Andreas Baum.

Wer eine alte Immobilie kauft, sollte bei der Finanzierung also genug Budget für energetische Nachrüstungen einplanen, rät der Experte. Immerhin: Viele energetische Sanierungsmaßnahmen werden gefördert.

Andreas Baum weiter: „Nachrüstpflichten betreffen im übrigen nicht nur Käuferinnen und Käufer, sondern auch Erben und Kinder, die eine Immobilie von ihren Eltern übernehmen. Sobald Sie offiziell neue Eigentümer sind, also im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, fängt die Frist auch für Erben und Kinder an zu laufen.“

Bußgelder drohen bei Nichterfüllung der Nachrüstpflichten

Verstöße gegen die Nachrüstpflichten gemäß GEG werden keinesfalls als Bagatelle betrachtet, sondern mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro geahndet. Von daher sollten sich Käuferinnen und Käufer einer Bestandsimmobilie (aber auch Erben und Kinder) beraten lassen.

Haben Sie Fragen zu Umrüstpflichten nach dem Kauf einer Immobilie? Kontaktieren Sie uns jetzt. Wir beraten Sie gerne. Wenden Sie sich an die Immobilienmakler von RE/MAX in Limburg, Telefon: 06431/4957820, E-Mail: andreas.baum@remax.de. Auf www.remax-ihr-immobilienberater.de finden Sie zudem zahlreiche kostenlose Ratgeber.

Wir sind für Sie da!

Ihr Immobilienmakler in Limburg an der Lahn

Andreas Baum
Telefon: +49 6431 4957820
E-Mail: andreas.baum@remax.de

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    Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

    Foto: ©Julian Hochgesang/unsplash.com