Balkonsanierung in der WEG: Rechte, Pflichten und Kosten – das sollten Sie wissen
04.07.2025 – Eine Balkonsanierung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wirft regelmäßig Fragen zur Zuständigkeit und Kostenverteilung auf. Andreas Baum, erfahrener Immobilienmakler bei RE/MAX in Limburg, gibt einen kompakten Überblick für Eigentümer und Vermieter.
Gemeinschafts- oder Sondereigentum?

Entscheidend für die Zuständigkeit ist die Einordnung der betroffenen Balkonteile:
👉 Gemeinschaftseigentum umfasst alle konstruktiven und sicherheitsrelevanten Elemente wie Brüstung, Geländer, Bodenplatte, Isolierung, Außendecke, Türen und Abdichtungen.
👉 Sondereigentum betrifft nur den Innenanstrich, den Bodenbelag und den Luftraum des Balkons.
Selbst wenn in der Teilungserklärung der Balkon dem Sondereigentum zugeordnet ist, gilt das nur für diese eingeschränkten Bereiche. Die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums ist von allen Miteigentümern zu tragen – auch wenn diese keinen Balkon besitzen.
Wie die WEG handeln sollte
Ein geplanter Sanierungsbedarf gehört auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung. Empfohlen wird die Beauftragung eines Sachverständigen zur Zustandsanalyse. Bei akuter Gefahr kann der Verwalter auch ohne Beschluss handeln.
Die Ergebnisse der Analyse bilden die Basis für den Sanierungsbeschluss, der mit einfacher Mehrheit gefasst werden kann – meist handelt es sich um eine klassische Erhaltungsmaßnahme.
Finanzierung: Rücklagen statt Sonderumlage
Bevor Aufträge vergeben werden, sind laut Rechtsprechung mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen – außer bei dringendem Handlungsbedarf.
Tipp von Andreas Baum: Eine ausreichend gefüllte Erhaltungsrücklage verhindert finanzielle Engpässe und unangenehme Sonderumlagen.
Kostenverteilung: Wer zahlt was?
Die gesetzliche Regel: Die Kosten für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum werden nach Miteigentumsanteilen auf alle Eigentümer verteilt – auch auf jene ohne Balkon.
Abweichungen sind möglich:
- Abweichende Regelung in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung
- Abänderung durch Beschluss der Eigentümerversammlung
- Anwendung früherer Beschlüsse auf künftige Maßnahmen (Maßstabskontinuität)
Modernisierung oder Instandhaltung?
Diese Unterscheidung ist besonders für Vermieter entscheidend:
🔧 Instandhaltung: Keine Umlage auf die Miete möglich.
🔧 Modernisierung: Erlaubt die Umlage von bis zu 8 % der Kosten jährlich auf die Miete. Beispiele sind:
- Erneuerung des Bodenbelags mit hochwertigerem Material
- Erweiterung oder Anbau eines Balkons
- Nachrüstung eines Sichtschutzes, einer Regenrinne oder moderner Brüstung
Fazit von Andreas Baum, Immobilienmakler bei RE/MAX in Limburg
Ob Eigentümer, Vermieter oder Verwalter – wer sich mit dem Thema Balkonsanierung in der WEG auseinandersetzt, sollte die Eigentumsverhältnisse und Kostenregelungen genau kennen. Eine kluge Planung, rechtzeitige Rücklagenbildung und ein professioneller Beschlussprozess sichern nicht nur die bauliche Qualität, sondern auch den sozialen Frieden innerhalb der Gemeinschaft.
Möchten Sie wissen, wie sich eine anstehende Balkonsanierung auf den Wert Ihrer Immobilie auswirkt?
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Hinweise
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten werden dabei ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
Quelle: haufe.de
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