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AB 1.1.2023 GILT DIE NEUE Die neue CO2-Agabe für Vermieter und Mieter gilt ab dem 1. Januar 2023

Der Bundesrat hat am 22. November 2022 dem neuen Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) zugestimmt. Das Gesetz sieht grundsätzlich eine Aufteilung der CO2-Kosten im Rahmen eines (bestehenden) Mietverhältnisses vor.

Mieter müssen seit letztem Jahr eine zusätzliche Steuer zahlen, wenn das Gebäude mit Öl oder Gas beheizt wird. Die zusätzliche Steuer soll helfen, den CO2-Ausstoß in Gebäuden zu senken. Bislang müssen diese Kosten allein von den Mietern oder Eigennutzern zu tragen.

Mit dem neuen Gesetz sollen künftig auch die Vermieter ihren Beitrag leisten. Die Kosten für den CO2-Ausstoß sollen künftig zwischen Vermieter und Mieter entsprechend ihren Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes aufgeteilt werden. Der Anteil des Vermieters bei einem Wohngebäude richtet sich an der energetischen Qualität des Gebäudes, bei Nichtwohngebäude soll der Vermieter demnach  die Hälfte der Kohlendioxidkosten betragen.

Nachstehend finden Sie eine Übersicht über die neuen Vorschriften für Vermieter von Wohngebäuden und Wohnungen sowie Nicht-Wohngebäuden:

1. Anwendungsbereich / Berechnung

Das Gesetz gilt für alle Mietverhältnisse (neu und bestehende) in Gebäuden, in denen eine Gas- oder Ölheizung betrieben wird.

Damit eine entsprechende Aufteilung der Kosten möglich ist, verpflichtet das Gesetz die Brennstofflieferanten, die dafür erforderlichen Daten und Information auf der Rechnung für die Lieferung der Brennstoffe auszuweisen.

2. Wohngebäude / Gebäude mit gemischter Nutzung

Für Wohngebäude soll nach dem neuen Gesetz ein Stufenmodell gelten: Je schlechter der energetische Zustand eines Gebäudes, desto höher ist der Kostenanteil für die Vermieter. Die Aufteilung erfolgt in Abhängigkeit des CO2-Ausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche im Jahr. Vermieter müssen die CO2-Kosten und den Verteilungsschlüssel im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung ermitteln.

Wenn Mieter selbst für den Bezug von Gas oder Öl zuständig sind (z.B. bei Einfamilienhäusern oder Etagenheizungen), können sie im Zuge der jährlichen Betriebskostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des gemieteten Wohnraumes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ermitteln und die Kosten dann anteilig gegenüber dem Vermieter geltend machen.

Der Mieter muss den Erstattungsanspruch ggü. dem Vermieter innerhalb von sechs Monaten in Textform (E-Mail, WhatsApp etc. ist ausreichend) geltend machen und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem der Energieversorger mit dem Mieter abgerechnet hat. Wenn die Parteien eine Vorauszahlung auf Betriebskosten vereinbart haben, kann der Vermieter einen vom Mieter geltend gemachten Erstattungsbetrag mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnen. Erfolgt keine Betriebskostenabrechnung, oder findet keine Verrechnung statt, so hat der Vermieter dem Mieter den Betrag spätestens zwölf Monate nach Anzeige zu erstatten.

Welchen Anteil an der CO2-Abgabe Vermieter und Mieter jeweils übernehmen müssen, ergibt sich aus der folgenden Tabelle, wobei Vereinbarungen, nach denen Mieter mehr als die Hälfte der CO2-Abgabe bei Wohnraum-Mietverträgen zu tragen haben, sind unwirksam.

3. Nicht-Wohngebäude

Für die so genannten Nichtwohngebäuden, also z.B. Gebäuden mit Geschäften und Büros, wird die CO2-Abgabe zunächst und übergangsweise bis zum 31. Dezember 2025 eine hälftige Teilung. Ab dann soll dann auch ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude eingeführt werden, ähnlich dem des für Wohngebäude.

4. Ausnahmeregelungen

Anders sieht es zum Beispiel bei denkmalgeschützten Gebäuden oder in Milieuschutzgebieten aus. Dort werden die Vermieter teilweise oder vollständig von ihrem Anteil laut Gesetz befreit, da dort die Vermieter maximal nur einen eingeschränkten Beitrag zur energetischen Sanierung leisten und somit zur Reduzierung des CO2-Ausstosses können.

Haben Sie Fragen zur Aufteilung der CO2-Abgabe oder anderen Themen rund um die Immobilie? Fragen Sie uns – wir beraten Sie gern.

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    Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.

    Quellen:

    https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/aufteilung-co2-kosten-2043728

    https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2022/05/20220525-sanierungsanreize-und-faire-aufteilung-gesetzentwurf-zur-aufteilung-der-co2-kosten-heute-im-kabinett-beschlossen.html